
(S.B.)
Liebe Eltern und Interessierte!
Sicher haben Sie den Förderverein der Schule in der Dodesheide schon bei verschiedenen schulischen Veranstaltungen wahrgenommen. Einige von Ihnen haben auch an unseren bisherigen Aktionen teilgenommen und uns durch ihre aktive Mithilfe unterstützt.
Seit vielen Jahren bemüht sich der Förderkreis durch zahlreiche schulinterne Aktionen und durch regelmäßige zusätzliche Aktivitäten darum, das allgemeine Schulleben aller Kinder und das kulturelle Leben der Schule und des Stadtteils zu unterstützen. Verschiedene Veranstaltungen (Nationen-Frühstück für Familien, Märchenabend für Erwachsene, Kindertheater, Konzerte, Elterncafé bei den Elternsprechtagen, Pflege und Ausstattung des Spielehauses, Flohmärkte…) haben bisher dazu beigetragen. Wir engagieren uns zum Wohle aller Kinder für den Erhalt und die Verbesserung der Schulausstattung, der Außenanlagen und des Spielgeländes auf dem Schulhof. Bei vielen unserer Aktionen können wir finanzielle Einnahmen erzielen, die wir vollständig der Schulgemeinschaft für ihre zahlreichen Anliegen und die verschiedensten Projekte zur Verfügung stellen.
Auch in den künftigen Schuljahren sollen weiterhin Veranstaltungen und Aktionen stattfinden. Die Planungen und Durchführungen solcher Aktivitäten werden von einem netten, kleinen Team aus engagierten Eltern und einigen Kollegen/innen der Schule übernommen. Dieses kleine Team trifft sich mehrmals im Jahr (außerhalb der offiziellen Hauptversammlungen des Vereins) zu einem zwanglosen Treffen, um die Ideen für die nächste Aktion auszutauschen und auf freiwilliger Basis die anstehenden Aufgaben zu verteilen. Damit unsere Arbeit künftig noch interessanter und ideenreicher gestaltet werden kann, suchen wir unbedingt noch weitere Eltern, die Lust haben unser Team zu verstärken. Dabei geht es nicht um die Verteilung von offiziellen Ämtern etc., sondern nur um eine unverbindliche Mitarbeit im Rahmen der persönlichen zeitlichen Möglichkeiten jedes einzelnen. Es gibt also keinerlei dauerhafte Verpflichtungen!!!
Vielleicht sind Sie ja neugierig geworden und möchten einfach zu unserem nächsten Treffen dazukommen und uns kennen lernen.
Kontakt/Infos: [email protected] (2. Vorsitzender)
Sie sind ganz herzlich eingeladen, wir freuen uns auf Sie!!!
Förderkreis „Schule in der Dodesheide“ e.V.
Bassumer Str.1, 49088 Osnabrück
Sparkasse Osnabrück
Blz. 26550105
Kto. 2805703
Satzung
§ 1 - Name und Sitz-
Der Verein führt den Namen „Förderkreis Schule in der Dodesheide e.V.“. Er hat seinen Sitz in Osnabrück und ist in das Vereinsregister eingetragen
Der Verein „Förderkreis Schule in der Dodesheide e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Förderung und Unterstützung der Erziehungsarbeit der Schule. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er will:
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben beim Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf Rückzahlungen ihrer Beiträge oder Spenden.
Der Verein sammelt zur Erreichung des Satzungszweckes Mittel ein und gibt sie an die Schule in der Dodesheide weiter
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr geht bis zum 31.12. 1995
A) Mitglieder des Vereins können werden:
1. Eltern von Schülern der Schule
2. ehemalige Schüler der Schule
3. Freunde und Gönner der Schule
4. Lehrer der Schule
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen; über den Antrag entscheidet der Vorstand.
B) Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Zweck des Vereins und das Anliegen der Schule besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte wie die Mitglieder; sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
C) Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch freiwilligen Austritt aus dem Verein zum Ende des Geschäftsjahres mit einmonatiger Kündigungsfrist mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand;
2. durch Nichtzahlung der Beiträge trotz zweimaliger Mahnung innerhalb eines Vierteljahres;
3. durch Tod.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie beträgt für das 1. Geschäftsjahr monatlich 1,50 DM. Der Beitrag ist jeweils für das laufende Geschäftsjahr jährlich -30.09.- bargeldlos zu entrichten. Spenden, auch von Nichtmitglieder, sind jederzeit willkommen.
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr von der ordentlichen Mitgliederversammlung von zwei gewählten Kassenprüfern geprüft.
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
A) Die Mitgliederversammlung bestimmt in allen grundsätzlichen und wichtigen Fragen die Richtlinien für die Arbeit des Vereins.
Insbesondere gehören zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechenabschlusses
2. Erteilung der Entlastung
3. Wahl der Vorstandsmitglieder und der beiden Kassenprüfer
4. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
5. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
6. Aussprache und Beschlußfassung über eingegangene Anträge, Genehmigungen des künftigen Arbeitsplanes, Aussprache über geplante Veranstaltungen des Vereins.
B) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Vierteljahr des Geschäftsjahres statt.
C) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn wenigstens 10 Vereinsmitglieder einen schriftlichen Antrag dazu unter Angabe des Grundes stellen. In diesem Fall muß die o.a. Mitgliederversammlung binnen 4 Wochen einberufen werden.
D) Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen - ordentlich und außerordentlich - haben 10 Tage vorher schriftlich mit Angabe der Verhandlungspunkte zu erfolgen. Tagungsort und Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
E) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden, außer im Falle der Satzungsänderung, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung.
Satzungsänderungen können nur mit einer ¾ - Mehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen. In diesem Fall ist das Stimmrecht persönlich auszuüben.
F) Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand besteht aus
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden, der gleichzeitige Stellvertreter
3. dem Kassenwart
4. Protokollführer
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Der 1. oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart und dem Protokollführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
A) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, vor allem die Fertigstellung der Vorlagen zu § 8 a
B) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Kassenwart verwaltet die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel nach den Anweisungen des Vorstandes. Erwünscht ist, daß mindestens ein Vorstandsmitglied dem Schulelternrat angehört.
Anträge zu § 2 können gestellt werden
1. von den Mitgliedern des Vereins
2. von der Schulleitung
3. von den Konferenzen der Schule
4. vom Schulelternrat
und müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Die eingegangenen Anträge sind vom Vorstand der Mitgliederversammlung gem. § 8 a (6) zur
Beschlußfassung vorzulegen.
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Für den Auflösungsbeschluß ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Schulträger (Stadt Osnabrück), der es unmittelbar und ausschließlich zugunsten der Schülerinnen und Schüler der Schule für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat
Diese Satzung trifft am 09.11.1998 in Kraft.
Osnabrück, den 09.11.1998